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Allgemeines zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Die dritte Säule der Aarhus-Konvention soll die Einhaltung der Bestimmungen der ersten und zweiten Säule sicherstellen, indem diese vor einer unabhängigen Instanz eingefordert werden können. Der Zugang zu Gerichten oder anderen, auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Stellen ist in Artikel 9 der Aarhus-Konvention geregelt.

Grundsätzlich sieht die dritte Säule einen Zugang zu einem unparteiischen Überprüfungsverfahren vor, wenn:

  • Umweltinformation nicht in ausreichendem Maße gewährt wurde, beispielsweise durch
    • Ablehnung eines Antrags auf Umweltinformation oder
    • Ungenügende Beantwortung eines solchen oder
    • Nichtbeachtung eines Antrags auf Bereitstellung von Umweltinformationen
  • Die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von umweltbezogenen Entscheidungen in Genehmigungsverfahren infrage gestellt werden kann
  • Mitglieder der Öffentlichkeit gegen Verstöße gegen nationale Umweltrechtsvorschriften durch Behörden oder Unternehmen bzw. Privatpersonen vorgehen wollen (Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention)

Der Wortlaut der Aarhus-Konvention zur dritten Säule, insbesondere zu Art 9 Abs 3, ist relativ offen gehalten und lässt den Vertragsparteien die Ausgestaltung und Interpretation. Hinsichtlich der Umsetzung besteht ein Spielraum, der von zivilrechtlich dominierten Systemen bis zu verwaltungsrechtlichen Ansätzen reicht, wobei aber aus Sicht der Konvention eine Überprüfung durch (Verwaltungs-)Gerichte zu erfolgen hat.

Durch die Möglichkeit der Überprüfung umweltrelevanter Entscheidungen sollen sowohl private Anlagenbetreiberinnen/private Anlagenbetreiber als auch Behörden dazu gebracht werden, schon im Vorfeld – bei der Planung – auf Umweltbelange zu achten und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.

Die Überprüfungsverfahren sollen so gestaltet sein, dass verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren für die Bürgerin/den Bürger bzw. für Umweltorganisationen schnell und wenig kostenintensiv ablaufen.

Um eine (vermeintliche) materiell- oder verfahrensrechtliche Unrechtmäßigkeit anzufechten, haben Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die entweder ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend machen können, sofern das nationale Verfahrensrecht dies voraussetzt, den Anspruch auf ein Überprüfungsverfahren.

Österreich hat Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention auf Bundesebene mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz als Sammelnovelle zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) und Wasserrechtsgesetz (WRG) umgesetzt. Auch im Emissionsgesetz-Luft (EG-L) wurde die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung festgelegt. Damit werden die notwendigen Bestimmungen aufgenommen, um Umweltorganisationen (und im Bereich des IG-L und EG-L auch betroffenen Einzelpersonen) Zugang zu verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren in den Umweltbereichen Abfall, Luft und Wasser auf Bundesebene sicherzustellen. Auf Ebene der Bundesländer ist eine Umsetzung im Bereich des Naturschutzes in den jeweiligen Naturschutz- Jagd- und Fischereigesetzen der Bundesländer erfolgt. Es finden laufend weitere Umsetzungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene statt.

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wird in Österreich auch im Rahmen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) gewährt. Das B-UHG hat die Sanierung von Umweltschäden zum Gegenstand. Es räumt natürlichen oder juristischen Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können oder insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können oder sonst ein ausreichendes Interesse haben, ein Antragsrecht ein. Über dieses Antragsrecht kann die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, im Wege einer schriftlichen Beschwerde dazu aufgefordert werden durch Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen tätig zu werden.

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie