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Allgemeines zu Rechten auf Schiffsreisen

Die EU-weiten besonderen Rechte für Passagiere auf Schiffsreisen gelten, wenn das Schiff

  • der Einschiffungshafen innerhalb der EU liegt,
  • sich der Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sofern der Verkehrsdienst von einem Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erbracht wird oder
  • es sich bei der Reise um eine Kreuzfahrt handelt, bei welcher der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.

Kreuzfahrten sind nur teilweise umfasst.

Ausgenommen davon sind:

  • Schiffe mit höchstens 12 Fahrgästen
  • Schiffe mit höchstens drei Besatzungsmitgliedern
  • Schiffe, die eine einfache Strecke von weniger als 500 Metern zurücklegen
  • Ausflugs- und Touristenschiffe, die keine Unterkunft bieten oder sofern höchstens zwei Nächte an Bord verbracht werden

Tipp

Die Reise-App der Europäischen Verbraucherzentren bietet in 25 Sprachen Unterstützung bei Schwierigkeiten mit Transport, Unterkunft oder Händlern.

Beschwerden/Durchsetzung von Ansprüchen

Grundsätzlich sind Beschwerden und Forderungen immer zuerst an das betroffene Unternehmen zu richten. Kann ein Beschwerdefall jedoch nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese ist zuständig, wenn es sich um eine Schiffsfahrt von, nach oder innerhalb Österreichs handelt bzw. das betroffene Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat. Die apf kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion