An-/Abmeldung Wohnsitzes

Streckenbezogene Ausnahmen von der Vignettenpflicht

Allgemeine Informationen

Seit dem 15. Dezember 2019 sind folgende Abschnitte des Autobahnen- und Schnellstraßennetzes von der Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse ausgenommen:

  • A 1 West Autobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord
  • A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd
  • A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems

Weitere Informationen zu Vignette und Maut finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie