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Organe des Vereins

Achtung

Welche Rechte und Pflichten die Organe eines Vereins haben, bestimmen im Wesentlichen die Vereinsstatuten.

Ein Verein muss als juristische Person sogenannte Organe einrichten, und zwar jedenfalls folgende:

  • Mitgliederversammlung
  • Leitungsorgan
  • Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
  • Vereine, die zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet sind, müssen eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer bestellen.

In den Vereinsstatuten ist auch geregelt, für welche Bereiche und Handlungen die einzelnen Vereinsorgane im Verein zuständig sind.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung – häufig Generalversammlung oder Hauptversammlung genannt – ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Die Mitgliederversammlung dient der gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder.

Leitungsorgan

Das Leitungsorgan – oft als Vorstand bezeichnet – muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Das Leitungsorgan führt die Vereinsgeschäfte.

Eine Enthebung des Leitungsorgans erfolgt nach den jeweiligen Regelungen in den Statuten des Vereins.

Organschaftliche Vertreter

Die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind zur Vertretung des Vereins nach außen befugt und/oder zeichnungsberechtigt. Das ist eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans.

Es müssen nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins sein. Wer zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten festgelegt.

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, hat diese innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann.

Aufsichtsorgane

In den jeweiligen Statuten kann vorgesehen sein, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist. Ist dies der Fall, muss das Aufsichtsorgan aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer

Jeder Verein muss mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bestellen. Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, hat eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer zu bestellen.

Die Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer müssen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung prüfen. Danach haben die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dem Leitungsorgan und einem eventuell bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Das Leitungsorgan muss die Vereinsmitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung informieren.

Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht wird zum Ende des Rechnungsjahrs vom Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten erstellt. Das Rechnungsjahr eines Vereins muss nicht einem Kalenderjahr entsprechen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.

Ein Verein muss – an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung – einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ab dem folgenden Rechnungsjahr erstellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren oder das jährliche Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden jeweils höher als eine Million Euro war.

Weiterführende Links

Vereinswesen – Anleitung zur Vereinsgründung (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG)

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres