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Studieren mit Kind

Familienbeihilfe

Bei Schwangerschaft während des Studiums verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag. Voraussetzung ist, dass das Kind vor dem 24. Geburtstag geboren wird bzw. die Studierende an dem Tag, an dem sie 24 Jahre alt wird, schwanger ist.

Der Ablauf der Studienzeit ist während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum 2. Geburtstag gehemmt.

Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden. Danach läuft die Semesterzählung normal weiter.

Studienbeihilfe

Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester.

Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor dessen 6. Geburtstag während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind.

Bei Vätern gelten diese Regelungen nur, wenn sie entweder mit der Kindesmutter verheiratet sind oder die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter genehmigt wurde.

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe erhalten Studierende einen Grundbetrag von 420 Euro monatlich. Die Erhöhung des Grundbetrages hängt einerseits vom Alter der Studierenden ab, andererseits von weiteren Umständen (Wohnort der Eltern, Selbsterhalt, Kinderbetreuungspflichten, Verwaist- oder Verheiratetsein bzw. Leben in einer eingetragenen Partnerschaft) ab. Die maximale Höchstbeihilfe beträgt 923 Euro 1.072 Euro im Monat (11.076 Euro 12.867 Euro im Jahr). Der Höchstbetrag verringert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und – bei Verheirateten – der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG).

Es gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 144 Euro monatlich für jedes Kind, für das eine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung besteht.

Die Zuverdienstgrenze von 16.455 Euro pro Kalenderjahr erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um:

  • für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 3.000 Euro
  • für jedes Kind zwischen 6 und 14 Jahren um 4.400 Euro
  • für jedes Kind zwischen 14 und 18 Jahren um 5.200 Euro
  • für jedes noch in Ausbildung befindliche Kind über 18 Jahren um 6.720 Euro bzw. um 9.610 Euro (falls Kind auswärtig studiert).

Für jedes erheblich behinderte Kind erhöht sich die Zuverdienstgrenze zusätzlich 3.000 Euro.

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung