Bauen

Antritt einer neuen Arbeitsstelle

Tipp

Informationen über etwaige finanzielle Zuschüsse finden sich im Kapitel "Beihilfen für Arbeitnehmer" auf oesterreich.gv.at.

Arbeitsvertrag

Mit einem Arbeitsvertrag (auch Dienstvertrag genannt) verpflichtet sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer, eine bestimmte Arbeitsleistung unter festgesetzten Rahmenbedingungen für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu erbringen.

Bevor ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird, sollte sich die künftige Arbeitnehmerin/der künftige Arbeitnehmer bei der künftigen Arbeitgeberin/dem künftigen Arbeitgeber über ihre/seine Rechte und Pflichten im Unternehmen informieren. 

Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung (Erbringung von Arbeitsleistungen) geschlossen werden.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unterschrieben werden.

Alle Passagen des schriftlichen Arbeitsvertrages einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sollten vor Unterzeichnung genau durchgelesen werden! Im Zweifelsfall kann der Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung von der Arbeiterkammer überprüft werden. Die Expertinnen/die Experten stehen kostenlos für Auskünfte zur Verfügung und prüfen den Vertrag auf eventuelle Mängel oder gesetzeswidrige Passagen.

Händigt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag aus, muss sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag – einen sogenannten Dienstzettel – geben.

Jugendliche, die die Schulpflicht erfüllt haben, dürfen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters ein Ausbildungsverhältnis (Lehre (→ USP)) oder ein Pflichtpraktikum beginnen – auch vor dem 15. Geburtstag. Alle anderen Arbeitsverhältnisse (z.B. Ferialjob (→ USP)) dürfen erst nach deinem 15. Geburtstag abgeschlossen werden.

Nähere Informationen zum Thema "Dienstvertrag/Dienstzettel" finden sich auf USP.gv.at.

Probezeit

Am Beginn eines Arbeitsverhältnisses (→ USP) kann eine Probezeit vereinbart werden. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne besondere Gründe und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen jederzeit gelöst werden. Gesetzlich ist die Probezeit bei Arbeitsverhältnissen auf einen Monat beschränkt. Bei einer Lehre (→ USP) gelten allerdings die ersten drei Monate der Lehrzeit als Probezeit.

Nähere Informationen zum Thema "Auflösung während Probezeit" finden sich auf USP.gv.at.

Arbeitszeiten

In Österreich gilt eine gesetzliche Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. In vielen Branchen oder Betrieben sieht der Kollektivvertrag aber eine geringere Wochenstundenanzahl vor (z.B. 38,5 Stunden). Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird bei Vollzeitbeschäftigung Mehrstunden (nach Überschreiten der kollektivvertraglich festgesetzten Arbeitszeitgrenzen) oder Überstunden (nach Überschreiten der gesetzlich festgelegten Arbeitszeitgrenzen) genannt.

Weitere Informationen zum Thema "Arbeitszeit" finden sich auf USP.gv.at. Dort steht u.a. auch das Kapitel "Arbeitszeit Jugendliche" für Detailfragen zur Verfügung.

Urlaubsanspruch

In Österreich haben alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf 25 Arbeitstage oder 30 Werktage Urlaub pro Jahr (abhängig davon, ob eine Fünf-Tage-Woche oder Sechs-Tage-Woche vereinbart ist).

Jugendliche, die jünger als 18 Jahre sind, haben Anspruch darauf, dass sie im Sommer (zwischen 15. Juni und 15. September) mindestens zwei Wochen Urlaub bekommen.

Tipp

Urlaubspläne sollten jedenfalls rechtzeitig der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden, da der Urlaub mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber abgestimmt und vereinbart werden muss. 

Detaillierte Informationen zum Thema "Urlaub" finden sich auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft