Führerschein

Ablauf eines Volksbegehrens – Übersicht

Diese Tabelle beschreibt die einzelnen Stadien eines Volksbegehrens.
Stadium Kurzbeschreibung
Anmeldung und Registrierung
  • Anmeldung des Volksbegehrens (VB) beim Bundesminister für Inneres (BMI)
  • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Anmeldung
  • Entscheidung durch BMI binnen zwei Wochen
  • Anmeldung wird zugelassen ⇒
    • Registrierung des VB im Zentralen Wählerregister
    • Sammlung von Unterstützungserklärungen ab erfolgter Registrierung möglich
  Ausführliche Informationen zur Anmeldung (Registrierung) eines Volksbegehrens
Sammlung von Unterstützungserklärungen
("Einleitungsverfahren")
 
  • Mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen (UE) für Einleitungsantrag erforderlich
  • Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
  • Anrechnung der UE bei den Unterschriften (siehe unten)
  • 8.969 oder mehr UE werden erreicht ⇒
    • Initiatorinnen/Initiatoren des VB können Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stellen
  Ausführliche Informationen zur Unterstützung von Volksbegehren
Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
  • Antrag durch Initiatorinnen/Initiatoren des VB
  • Gesetzlich vorgegebenes Formular für Antrag
  • Entscheidung des BMI über Antrag binnen drei Wochen
  • Antrag wird stattgegeben ⇒
    • Festsetzung des Zeitraums zur Unterzeichnung des VB durch BMI
  Ausführliche Informationen zum Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
Sammlung von Unterschriften
("Eintragungsverfahren")
  • Eintragungszeitraum: acht Tage
  • Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich) 
  • 100.000 oder mehr Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) werden erreicht ⇒
    • VB muss im Nationalrat behandelt werden – Bundeswahlbehörde leitet VB an Nationalrat weiter
  Ausführliche Informationen zur Unterzeichnung von Volksbegehren
Parlamentarisches Verfahren
  • VB rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein VB umgesetzt werden soll
  • Vorberatungen im Ausschuss: Beginn spätestens ein Monat nach Zuweisung
  • Beratung des VB im Plenum
  Ausführliche Informationen zum Parlamentarischen Verfahren
Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres