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Rasenmähzeiten in Salzburg

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben P 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Piesendorf 

keine Vorgaben 

 

 

Plainfeld 

keine Vorgaben 

 

 

Puch bei Hallein 

Verordnung 

Verwendung von Rasenmähern, Kreissägen sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen

zusätzlich:

Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

Geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr  

 

Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion