Führerschein

Leben in der Gemeinde Roppen

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

  • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
  • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
  • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
  • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:

Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Restmüll:

120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

Biomüll:

Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

Abholung der Mülltonnen:

Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Recyclinghof der Gemeinde Roppen
Lehne
6426 Roppen
 

Ansprechpartner Recyclinghof:    
Raggl Burkhard
Telefon: +43 650 5210 180    

Abfallberater der Gemeinde:
Natter Michael
Telefon: +43 650 5210 150 

Öffnungszeiten: 

  • Mittwoch
    • 13 bis 17 Uhr 
  • Freitag
    • 13 bis 19 Uhr

Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

Sperrmüll 

Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

Nespresso-Kapseln-Recycling 

Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

Recyclinghof der Gemeinde Haiming
Riederpuitweg 2
6425 Haiming

Telefon: +43 664 3516 470

Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

Öffnungszeiten:

  • Mittwoch und Freitag
    • 14 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr 

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Roppen
Mairhof 78
6426 Roppen

Telefon: +43 5417 5210
E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 17 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion