Geburt

Studienbeihilfe

Allgemeine Informationen

Die Eltern von Studierenden sind dazu verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Nur wenn die Eltern oder die Studierende /der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen.

Auf staatliche Studienbeihilfe besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Betroffene

  • Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger 
  • EU bzw. EWR-Bürgerinnen/EU bzw. EWR-Bürger (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen
  • Staatenlose (unter denselben Voraussetzungen wie Drittstaatsangehörige)
  • Konventionsflüchtlinge

Tipp

Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung oder auf eine Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu bekommen.

Voraussetzungen

  • Soziale Bedürftigkeit
    • Bestimmungsfaktoren dafür sind Einkünfte und Familienstand der Studierenden/des Studierenden, ihrer Eltern/seiner Eltern und ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
  • Günstiger Studienerfolg
    • muss nach zwei Semestern jedenfalls vorgelegt werden
  • Beginn des Studiums vor dem 33. Geburtstag, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende mit Kind maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende mit Behinderung maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende, die ein Masterstudium beginnen, maximal bis zum 38. Geburtstag (das Bachelorstudium muss vor dem 33. Geburtstag begonnen worden sein)
  • Kein abgeschlossenes Studium bzw. kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Masterstudium, das spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde (wenn die gesetzliche Mindeststudienzeit des Bachelorstudiums nicht um mehr als drei Semester überschritten wurde)
    • Doktoratsstudium, wenn es innerhalb von 24 Monaten nach dem vorangegangenen Studium aufgenommen wird (wenn die gesetzliche Mindesstudienzeit in den vorangegangenen Studien bzw. Studienabschnitten um nicht mehr als zwei Semester überschritten wurde)
  • Höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung
  • Einhaltung der im Studienförderungsgesetz (StudFG) vorgesehenen Studienzeiten
    • D.h. grundsätzlich: gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt bzw. pro Studium (bei Studien ohne Studienabschnitte)

Fristen

Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gestellt werden.

  • Für das Wintersemester: vom 20. September bis 15. Dezember
  • Für das Sommersemester: vom 20. Februar bis 15. Mai

Die Anträge werden auch außerhalb der Antragsfristen entgegengenommen. In diesem Fall erfolgt eine Bewilligung nur ab dem Monat der Antragstellung und nicht rückwirkend von Semesterbeginn an.

Zuständige Stelle

Für alle Studierenden: die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde (→ stipendium.at)

Die Studienbeihilfenbehörde ist für Anträge auf Studienbeihilfe und Vorstellungen gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, Studienzuschüsse und Beihilfen für Auslandsstudien (→ Studienbeihilfenbehörde) zuständig. Weiters verfügt sie über alle für die Studienförderung vorgesehenen Formulare und erteilt detaillierte Auskünfte.

Verfahrensablauf

Das Systemantragsverfahren ist auf alle Studierende, denen eine Studienbeihilfe/ein Studienzuschuss für zwei Semester bewilligt wurde, anzuwenden. Die neuerliche Antragstellung erfolgt jährlich automatisch durch die Stipendienstelle. Dabei werden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Weiterbezug soweit als möglich durch die Stipendienstelle für das jeweilige Studienjahr neu überprüft. Dafür sind Datenabfragen erforderlich, die mit 1. September bzw. 1. März gestartet werden.

Bei fehlenden Unterlagen, die nicht automatisch durch die Datenabfrage übermittelt werden können, erhalten Studierende eine Aufforderung zur Nachreichung. Sobald alle erforderlichen Daten übermittelt wurden und etwaige angeforderte Unterlagen eingelangt sind, wird der neue Studienbeihilfenbescheid erstellt.
Bis dahin wird allerdings vorübergehend keine Studienbeihilfe ausbezahlt. Die Auszahlung kann erst erfolgen, wenn laut Bescheid wieder eine Zuerkennung/Bewilligung vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Inskriptionsbestätigung Antragstellerin/Antragsteller (wenn Studium an FH, PH, Konservatorium oder Privatuniversität)
  • Inskriptionsbestätigung studierende Geschwister (wenn Studium an FH, PH, Konservatorium oder Privatuniversität)
  • Studienerfolgsnachweis/Sammelzeugnis Antragstellerin/Antragsteller (entsprechend dem Studienerfolg)
  • Bachelorzeugnis Antragstellerin/Antragsteller (bei Beginn des Masterstudiums)
  • Master-, Diplomprüfungs-, FH-Abschluss-Zeugnis Antragstellerin/Antragsteller (bei Beginn des Doktoratsstudiums)
  • Einkommensnachweis über mindestens vier Jahre Antragstellerin/Antragsteller (bei Selbstbehalt)
  • Pensionsbescheid Eltern, Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragener Partnerin/eingetragenen Partner (gegebenenfalls)
  • Geburtsurkunde Antragstellerin/Antragsteller, Geschwister, eigene(s) Kind(er) (bei Erstantrag)
  • Bei Erstanträgen oder Änderungen: zusätzlich
    • Wehrdienstbuch bzw. Zivildienstnachweis (falls der Antragsteller den Wehrdienst bzw. den Zivildienst schon absolviert hat)
    • Heiratsurkunde (falls die Antragstellerin/der Antragsteller verheiratet ist oder ein Elternteil durch eine zweite Ehe den Namen geändert hat)
    • Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil (falls die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Eltern geschieden sind)
    • Sterbeurkunde (der leiblichen Eltern)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Die mögliche Höchststudienbeihilfe hängt einerseits vom Alter der Studierenden ab, andererseits von weiteren Umständen (Wohnort der Eltern, Selbsterhalt, Kinderbetreuungspflichten, Verwaist- oder Verheiratetsein). Die maximale Höchstbeihilfe beträgt 923 Euro im Monat (11.076 Euro im Jahr).

Dieser Höchstbetrag verringert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und – bei Verheirateten – der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG).

Studierende mit mindestens einem Kind erhalten pro Monat und Kind um 130 Euro mehr.

Hinweis

Mit dem Online-Beihilfenrechner der → Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie Ihren Anspruch auf Studienbeihilfe und den Studienzuschuss eine eventuelle Rückerstattung des Studienbeitrages kostenlos selbst ermitteln.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Studienförderungsgesetz  (StudFG)

Zum Formular

Studienbeihilfe - Antrag

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: mittels Anmeldung mit ID Austria oder EU Login. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.

Papierform: mit unterschriebenem Formular

Rechtsbehelfe

Studierende, die der Meinung sind, dass die Stipendienstelle zu Unrecht nicht in ihrem Sinne entschieden hat, haben die Möglichkeit, dies in einem Rechtsmittelverfahren schriftlich geltend zu machen.

Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Vorstellung erhoben werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen:

Ombudsstelle für Studierende (→ BMBWF)

Letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung