KFZ

Mitnahme von Bargeld bei Reisen aus der bzw. in die EU

Allgemeine Informationen

Wenn Reisende mit

  • 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln
  • die Grenze in die EU bzw. aus der EU überschreiten

besteht Anmeldepflicht. Dies ist eine Maßnahme gegen Geldwäsche und gegen die Finanzierung von Terrorismus.

Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mit einem Formular zur Barmittelanmeldung.

Die Zollbehörden dürfen Personen, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge kontrollieren. Wenn Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder darüber mitgeführt werden, und diese nicht angemeldet wurden, dürfen sie zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. Unter Umständen drohen in diesem Fall auch Strafen.

Die Zollverwaltung empfiehlt, die Barmittelerklärung vorab auszufüllen und an das Zollamt Österreich elektronisch zu übermitteln. Dies sichert eine rasche Abwicklung. Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

Um die Sicherheit der Reisenden nicht zu gefährden, wird hinsichtlich der Angaben zu den mitgeführten Barmitteln Vertraulichkeit garantiert.

Die Angaben in der Barmittelerklärung werden demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, über den in die EU ein- bzw. ausgereist wird.

Meldepflichtige Personen

Alle Reisenden und Crewmitglieder, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei sich haben, sind verpflichtet, dies anzumelden. Die Ein- bzw. Ausreise kann auf dem Luft-, Land-, Schienen- oder Seeweg erfolgen.

Wenn Personen in einer Gruppe reisen, gilt die Höchstgrenze von 10.000 Euro für jedes einzelne Mitglied der Gruppe.

Bei Minderjährigen und geschäftsunfähigen Erwachsenen müssen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter die Anmeldung der Barmittel durchführen.

Wenn eine reisende Person für ein Unternehmen (oder eine andere juristische Person) Barmittel mit sich führt, muss der Name des Unternehmens bei der Anmeldung genannt werden.

Barmittel, die anzumelden sind

Beispiele für Barmittel, die jedenfalls anzumelden sind, wenn ihr Wert in Summe 10.000 Euro oder mehr beträgt:

  • Bargeld
  • Reiseschecks und andere übertragbare Inhaberpapiere (wie etwa Inhaberaktien)
  • Übertragbare oder unvollständige Schecks
  • Übertragbare oder unvollständige Zahlungsanweisungen
  • Übertragbare oder unvollständige Solawechsel
  • Gold und andere Edelmetalle

Bei Unklarheiten sind genauere Informationen bei den Zollbehörden (→ BMF) einzuholen.

Zum Formular

Mitnahme von Bargeld – Barmittelerklärung – CC2

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen