Kinderbetreuung

Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
  • auf den in folgender Liste Bereichen:
    • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
    • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
    • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
    • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
    • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
    • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
    • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
    • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
    • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
    • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
    • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
    • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
    • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
    • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
    • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
    • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
    • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
Dorfstraße 56
6353 Going a.W.K.

Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

Öffnungszeiten:

  • Dienstag
    • 13 bis 17 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr 

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Going a.W.K.
Kirchplatz 1a
6353 Going a.W.K.

Tel: +43 5358 2427
Fax: +43 5358 3606
E-Mail: gemeinde@going.gv.at

Öffnungszeiten:

  • Montag, Dienstag und Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 16 Uhr
  • Mittwoch und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
Statistische Daten der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
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