Lebenslagen

Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Beitragszeiten, Beitragsgrundlage

Je nach Art der Versicherungszeit (Beitragszeit) gibt es unterschiedliche monatliche Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Höhe der Pension.

  • Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
    • Höchstbeitragsgrundlage:
      monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro (Wert 2024)
    • Geringfügigkeitsgrenze:
      Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 518,44 Euro pro Monat (Wert 2024)
  • Zeiten einer Teilpflichtversicherung
    • Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
      2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024)
    • Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
      70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 87,65 Euro (Wert 2024)
    • Bezug von Pflegekarenzgeld:
      2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024)
    • Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
    • Bezug von Familienzeitbonus:
      52,46 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2024)
  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz