Scheidung

Verbotener Aufenthalt an bestimmten Orten

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze in den Bereichen Rauchen, Alkohol und Ausgehzeiten Anfang 2019 anzugleichen.

Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Nachtlokalen, Tagesbars und Räumlichkeiten, die zur Ausübung von Prostitution verwendet werden, ist generell verboten.

Regelungen der unterschiedlichen Bundesländer zum Aufenthalt von Jugendlichen
Bundesland Regelung
Burgenland
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros und Spielhallen sowie Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt sind, verboten.
Kärnten
  • Unter 18 Jahren ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten verboten, bei denen anzunehmen ist, dass sie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnten (z.B. Bordelle, bordellähnliche Einrichtungen, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und –bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken).
  • Unter 14 Jahren ist das Betreten von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.
Niederösterreich
  • Unter 18 Jahren ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen und Wettbüros verboten.
  • Unter 14 Jahren ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten.
Oberösterreich
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in folgenden Räumlichkeiten verboten:

In Nachtklubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

In Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen dienen

In Lokalen, in denen ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden

In sonstigen Betriebsräumlichkeiten oder bei Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können

In Betriebsräumlichkeiten, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten abgegeben bzw. konsumiert werden

In Räumen, in denen Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt werden und in Räumen oder an sonstigen Orten, wo überwiegend Wetten abgeschlossen, vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden 

  • Unter 16 Jahren ist die Teilnahme an Spielen wie z.B. Lotto und Toto verboten
Salzburg
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Nachtlokalen aller Art, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Sexshops, Spielhallen, Branntweinschenken und sonstigen Räumlichkeiten, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können, verboten.
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Räumen mit Geldspielapparaten oder an sonstigen Orten, wo auf andere Weise um Geld oder Geldeswert in nicht geringfügiger Höhe gespielt wird (z.B. Wettbüros), verboten.
  • Unter 18 Jahren ist die Beteiligung an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten verboten, ausgenommen behördlich genehmigte Tombolaveranstaltungen, Lotto und Toto.
Steiermark
  • Unter 18 Jahren ist der Besuch von Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden und der Aufenthalt in Lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt, verboten.
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten, verboten. Die Teilnahme an solchen Darbietungen ist ihnen ebenso untersagt.
  • Unter 18 Jahren ist die Benützung von Glücksspielautomaten, der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden, sowie die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art verboten (ausgenommen Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola u.a., die im Glücksspielgesetz geregelt sind).
  • Unter 15 Jahren ist die Benützung von Unterhaltungsspielapparaten und der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, verboten.
  • Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden.
    Der Strafbetrag für Jugendliche findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Tirol
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können, verboten. Das gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.
  • Besteht für eine Veranstaltung ein gesetzlich oder behördlich festgelegtes Mindestalter, so ist der Zutritt erst ab diesem Alter gestattet.
Vorarlberg
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die eine Gefahr für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen darstellen, verboten. Dies gilt u.a. bei Gewaltverherrlichung, Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder Darstellung oder Vermittlung pornografischer Handlungen.
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Wettbüros verboten.
Wien
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Räumen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z.B. Lokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, sowie in Peepshows, Swingerklubs, Branntweinschenken und Wettbüros, Spiellokalen sowie Orten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden bzw. die dem Betrieb von Glücksspielapparaten dienen (z.B. Kasinos), verboten.
  • Unter 18 Jahren ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.
  • Unter 14 Jahren ist der Aufenthalt in Spiellokalen oder an sonstigen öffentlichen Orten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.
  • Die genannten Verbote gelten nicht für die Teilnahme von jungen Menschen an Glücksspielen, die durch Bundesgesetz geregelt sind, sowie für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen von Veranstaltungen durchgeführt werden.
Letzte Aktualisierung: 21. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion