Scheidung

Erwerbstätigkeit

Es existiert keine Wahlfreiheit zwischen dem Bezug von mindestsichernden Leistungen und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ist bei arbeitsfähigen Personen an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gekoppelt. Wird eine Leistung bezogen, aber der Einsatz einer zumutbaren Arbeit verweigert, kann diese gekürzt und in Ausnahmefällen auch zur Gänze gestrichen werden. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme z.B. an einem Deutschkurs oder anderen Kursmaßnahmen bzw. bei Verstößen gegen eine Integrationsvereinbarung.

Trotz an sich bestehender Arbeitsfähigkeit darf die Vermittelbarkeit und die dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft allerdings nicht verlangt werden von Personen:

  • die das Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) erreicht haben;
  • mit Betreuungspflichten für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist;
  • die Angehörige, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, pflegen; 
  • die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
  • die in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde oder
  • die von Invalidität betroffen sind.
Hinweis

Mit Stand 1. Jänner 2024 sind Ausführungsgesetze in sechs Bundesländern (Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Vorarlberg) in Kraft. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (z.B. Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).

Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol und im Burgenland).

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz