Scheidung

"Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität" – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Forscherinnen/Forscher und für andere Personengruppen erteilt.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft – § 11 Abs 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz NAG) vorliegen.

Zudem müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Personen müssen für eine Forschungseinrichtung tätig werden, die zertifiziert ist oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keiner Zertifizierung bedarf und
  • Personen müssen über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
  • Gültiger Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates
  • Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitgliedstaates darf nicht überschritten werden

Die Aufenthaltsbewilligung "Forscher Mobilität" ist mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitgliedstaates zu befristen. Sie kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung im Ausland:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Forscher Mobilität" bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen. Die Entscheidung kann im Inland abgewartet werden.

Der Antrag ist persönlich einzubringen.

Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Sie hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu entscheiden.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Gegebenenfalls weitere Nachweise

Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

  • Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung
  • Nachweis über Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
  • Aufenthaltstitel "Forscher" des anderen Mitgliedstaates 

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Eingabegebühr: 120 Euro
  • Erteilungsgebühr: 20 Euro 
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres