Todesfall

Rasenmähzeiten in Vorarlberg

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben H

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von osterreich.gv.at nutzt.

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Vorarlberg wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Hard 

Verordnung 

Verwendung von Rasenmähern, Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher), Häckslern (auch elektrisch betrieben), Betrieb von Motor- und Kreissägen

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Freitag) 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 20 Uhr 
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr 

Hittisau 

keine Vorgaben 

 

 

Hohenems 

keine Vorgaben 

 

 

Hörbranz 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 19 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

 

Letzte Aktualisierung: 14. August 2013

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion