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Fischen in Vorarlberg – Rechte des Fischereiaufsehers

Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Vorarlberg sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

  • fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß zu betreten,
  • fischende Personen anzuhalten, den Nachweis ihrer Identität und die Vorlage ihrer Fischfangberechtigung zu verlangen sowie ihre Fischereigeräte auf Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
  • Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen und
  • Personen bei Betretung auf frischer Tat in bestimmten Fällen aufzufordern, ihnen zu folgen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist).

Rechtsgrundlagen

§ 22 Vorarlberger Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion